Was wir fordern!

Deutschland hat sich 2009 verpflichtet, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention einzuhalten:
Es ist eine klare Benachteiligung, wenn das Bundesteilhabegesetz weiterhin den alten Prinzipien des Sozialhilferechts verhaftet bleibt. Es kann z.B. nicht sein, dass wir Menschen mit Behinderungen und unsere Angehörigen zur Verwirklichung verbriefter Menschenrechte eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen müssen!

Das entspricht nicht der Idee eines echten Nachteilsausgleichs. Es muss zwischen Hilfen zum Unterhalt und Teilhabeleistungen unterschieden werden! Zieht man die UN-Behindertenrechtskonvention heran, ist klar: Teilhabeleistungen müssen anrechnungsfrei werden!

Dabei geht es auch um Arbeit, Bildung, Wohnen, Freizeit, gesellschaftliche und politische Partizipation. Das heißt, ein gutes Teilhabegsetz muss konkrete Ansprüche auf Unterstützungsleistungen enthalten, die uns eine aktive Teilhabe im umfassenden Sinn ermöglichen:

  • Wir Menschen mit Behinderungen wollen so leben wie andere Menschen auch! Wir möchten uns unseren Arbeitsplatz selbst aussuchen, eine Wohngemeinschaft gründen, eine Partnerschaft eingehen, heiraten und Kinder bekommen, mit anderen zusammen unsere Freizeit gestalten, bestimmen, wer uns pflegt und unterstützt.
  • Wir fordern eine endgültige Abkehr von der bevormundenden und institutionsbezogenen Hilfeleistung hin zu Leistungsformen, die Selbsbestimmung ermöglichen!
  • Unsere Kinder mit Behinderungen, die Unterstützung in Form einer persönlichen Assistenz benötigen, müssen diese beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule nicht nur für die reine Unterrichtszeit finanziert bekommen, sondern auch für die Zeit der Hortbetreuung – und zwar ohne jegliche Kostenbeteiligung ihrer Eltern!
  • Wir Menschen mit Behinderungen, die sich freiwillig ehrenamtlich engagieren wollen, müssen bei Bedarf eine Assistenz bezahlt bekommen, zum Beispiel bei der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst.

Wir müssen, egal in welchem Bundesland wir leben, gleichen Zugang zu den Leistungen haben. Der Bedarf an Leistungen muss nach einheitlichen Kriterien ermittelt werden ebenso wie der Umfang der erforderlichen Leistungen.